Anfrage für Film-, Foto- und Audioaufnahmen
Sie planen professionelle Film-, Foto- oder Audioaufnahmen auf unseren Schiffen, an unseren Schiffsstationen oder auf weiteren Arealen der SGV? Gerne prüfen wir Ihre Anfrage.
Für professionelle und kommerzielle Aufnahmen ist grundsätzlich eine schriftliche Genehmigung der SGV erforderlich.
- Anfrage mindestens 3 Arbeitstage vor dem geplanten Termin einreichen
- Bei grösseren Produktionen und besonderen Aufnahmewünschen möglichst frühzeitig anfragen
- Benötigte Unterstützung oder Beteiligung von SGV-Mitarbeitenden bereits bei der Anfrage angeben
- Während der Hochsaison können die betrieblichen und personellen Möglichkeiten eingeschränkt sein
Aufnahmen an Bord
Film-, Foto- und Audioaufnahmen sind mit entsprechender Genehmigung grundsätzlich möglich. Der reguläre Schiffsbetrieb sowie unsere Fahrgäste und Mitarbeitenden haben jedoch jederzeit Vorrang.
- Fahrgäste, unbeteiligte Dritte und Mitarbeitende dürfen durch die Aufnahmen nicht gestört oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden.
- Ein- und Ausstiege sowie die Arbeit unserer Mitarbeitenden und sämtliche Betriebsabläufe müssen jederzeit ungehindert möglich sein.
- Das Recht am eigenen Bild ist zu respektieren. Bei erkennbaren Personen sind die geltenden rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich Einwilligung und Veröffentlichung zu beachten.
- Den Anweisungen der Schiffsbesatzung und der SGV-Mitarbeitenden ist jederzeit Folge zu leisten.
- Die schriftliche Genehmigung ist während der Aufnahmen mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
- Alle an der Produktion beteiligten Personen benötigen während der Fahrt einen gültigen Fahrausweis.
- Sicherheit und ein störungsfreier Schiffsbetrieb haben jederzeit Vorrang.
Zugängliche Bereiche & Sicherheit
Aufnahmen dürfen grundsätzlich nur in öffentlich zugänglichen Bereichen durchgeführt werden.
- Der Zutritt zu nicht öffentlichen Betriebs- und Arbeitsbereichen ist ohne ausdrückliche Genehmigung der SGV nicht gestattet.
- Während der Fahrt sind Aufenthalte und Aufnahmen im Steuerhaus sowie im Maschinenbereich der Dampfschiffe nicht erlaubt.
- Flucht- und Verkehrswege, Türen, Treppen sowie Ein- und Ausstiegsbereiche müssen jederzeit frei bleiben.
- Technisches Equipment darf weder den Betrieb noch die Sicherheit und Bewegungsfreiheit von Fahrgästen und Mitarbeitenden beeinträchtigen.
Drohnenaufnahmen
Für Drohnenaufnahmen gelten neben den Vorgaben der SGV die gesetzlichen Bestimmungen für den Drohnenbetrieb in der Schweiz.
- Der Start und die Landung von Drohnen auf unseren Schiffen sind strikt verboten.
- Drohnen dürfen nicht über unsere Schiffe fliegen.
- Zu unseren Schiffen ist jederzeit ein Sicherheitsabstand von mindestens 100 Metern einzuhalten.
- Für Drohnenaufnahmen von Land aus gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Schweiz sowie allfällige lokale Einschränkungen und Bewilligungspflichten.
- Je nach Aufnahmeort und Art des Drohneneinsatzes können zusätzliche Bewilligungen der zuständigen Behörden erforderlich sein.
- Die Einholung und Einhaltung sämtlicher erforderlicher Bewilligungen liegt in der Verantwortung der Drohnenpilotinnen und -piloten bzw. der Produktion.
Seit dem 1. Januar 2023 gelten in der Schweiz die Bestimmungen der europäischen Drohnenregulierung. Aktuelle Informationen zu Registrierung, Ausbildung, Betriebskategorien, Flugverbotszonen und weiteren Vorgaben finden Sie beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL).
Für Flüge über Gewässer sind zusätzlich die kantonalen und lokalen Vorschriften des jeweiligen Aufnahmeortes zu beachten.
